Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung
vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und
Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das
Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen
dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten
übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder
Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl
oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten (§ 50 Abs. 1
Bundesmeldegesetz).
Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten
zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Wer bereits früher
einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht
erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem
schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von
diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu schriftlich oder
auch persönlich mit uns in Verbindung setzen:
Markt Waldthurn, Vohenstraußer Str. 16, 92727 Waldthurn
Zimmer-Nr. 3, Telefon: 09657/922035-0,
E-Mail: poststelle@waldthurn.de
Öffnungszeiten: Montag – Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Waldthurn, 23.01.2025
Josef Beimler
Erster Bürgermeister